Die Fortbildungsverpflichtung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 im Sächsischen Architektengesetz verankert und in der Fortbildungsordnung im Einzelnen geregelt. Mitglieder sind zur Fortbildung in den Berufsaufgaben verpflichtet und müssen dies auch gegenüber der Kammer nachweisen.
Bei Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen der Akademie der Architektenkammer Sachsen wird die Teilnahme automatisch dem Mitglied gutgeschrieben, ein gesonderter Nachweis ist nicht erforderlich.
Beim Besuch von Fortbildungen anderer Veranstalter können Mitglieder ihre Fortbildungsnachweise selbständig über ihren Mitglieder-Login einstellen. Nutzen Sie zur Nachweisführung bei Veranstaltungsangeboten externer Fortbildungsveranstalter auch weiterhin das
Formular »Fortbildung anderer Anbieter (PDF)«.
Zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung müssen die Mitglieder jährlich mindestens eine oder mehrere Fortbildungsveranstaltungen mit insgesamt mindestens 8 Fortbildungsstunden absolvieren.Eine Fortbildungsstunde entspricht einer Unterrichtseinheit a 45 Minuten.
Von der Pflicht zur Fortbildung sind in der Regel Mitglieder ausgenommen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr berufstätig sind, die wegen schwerer Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit länger als 6 Monate nicht mehr beruflich tätig sind oder die sich länger als 6 Monate in Elternzeit befinden.
Ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht stellt ein berufswidriges Verhalten des Mitglieds dar. Bei Nichterfüllung von mehr als zwei Jahren soll die Eintragung in der Architekten- und Stadtplanerliste nach § 8 Abs. 2 SächsArchG gelöscht werden.Die Akademie der AKS bietet ein vielfältiges und umfangreiches Fortbildungsangebot. Die Veranstaltungen sind allgemein anerkannt und entsprechen den Anforderungen der Fortbildungspflicht. Die Inhalte orientieren sich an den Fragen und Problemstellungen der täglichen Berufspraxis. Im Sinne der Qualitätssicherung führt die Akademie zudem eine Liste anerkannter Fortbildungsveranstaltungen. Darin gelistet sind die qualifizierten Veranstaltungsangebote externer Fortbildungsveranstalter, das sind z. B. Universitäten und Hochschulen, Berufsverbände sowie private und gewerbliche Anbieter oder Vereine.
(kann auch online abgegeben werden)
Die jährlichen Fortbildungsnachweise sind jeweils bis spätestens 15. Februar des Folgejahres einzureichen.