HOAI

EuGH entscheidet zu HOAI Altverträgen: Unionsrecht hindert Anwendbarkeit der Mindestsätze nicht

Pressemitteilung der Bundesarchitektenkammer vom 18.01.2022

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute über die Frage entschieden, ob die bis zum Inkrafttreten der angepassten HOAI am 1.1.2021 dort enthaltenen verbindlichen Mindestsätze bei Altverträgen trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 weiterhin angewendet werden können oder nicht. Die europäischen Richter kommen zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht. Ob dies gegebenenfalls aufgrund innerstaatlichen Rechts anders zu beurteilen ist, sei von den nationalen Gerichten und Behörden zu entscheiden. Zugleich stellt der EuGH klar, dass derjenigen Partei, der die Mindestsätze weiterhin entgegengehalten werden, unter Umständen Schadensersatz  vom Staat verlangen könne. 

Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer: »Wir begrüßen es sehr, dass der EuGH im Sinne unseres Berufsstands entschieden hat. Zudem herrscht in dieser Frage nach über zwei Jahren Rechtsunsicherheit endlich Klarheit, was das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht angeht. Jetzt sind die deutschen Gerichte wieder am Zuge. Unabhängig davon werden wir weiter daran arbeiten, dass sich auch die HOAI 2021 als maßgebliche Grundlage für zukünftige Honorarvereinbarungen weiter durchsetzt. Gerade in Zeiten immer stärker steigender Anforderungen, insbesondere auch an nachhaltiges und klimagerechtes Planen, sind angemessene Honorare eine Grundvoraussetzung für Qualität. Dies hatte auch der EuGH in seinem Urteil vom Juli 2019 anerkannt.«

Der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, zeigte sich erfreut über das Urteil: »Im Sinne der Planerinnen und Planer, aber vor allem im Sinne des Verbraucherschutzes, ist die heutige Entscheidung des EuGHs grundsätzlich eine gute Entscheidung, auch wenn schlussendlich der Ball natürlich nun wieder beim BGH liegt. Gerade im Hinblick auf die anstehenden Herausforderungen wie beispielsweise das Schaffen von bezahlbarem Wohnraum oder der auch energetisch allen erforderlichen Standards entspricht, die Ertüchtigung in die Jahre gekommener Infrastrukturen, braucht der Berufsstand Verlässlichkeit. Daher gilt es nun, die umfassende Novellierung der HOAI voranzubringen.«

Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etabliert und bieten einen verlässlichen Rahmen für Planerinnen und Planer, Auftraggeber und Bauausführende. Zugleich setzen sich die berufsständischen Vertretungen für eine zeitnahe Novellierung ein, um die Leistungsbilder an die Erfordernisse der Zeit anzupassen. Daneben müssen auch die seit 2013 unveränderten Honorarwerte überprüft und bei den Flächenplanungen Mechanismen zur regelmäßigen Anpassung an die Inflationsrate eingeführt werden. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht eine Reform der HOAI vor.

 

Leistungs- statt Preiswettbewerb

DAB 09/2021, Ausgabe Ost, Regionalteil Sachsen
Seit 1. Januar 2021 gilt eine Neufassung der HOAI, die Honorarsätze nicht mehr verbindlich vorgibt, sondern Abweichungen zulässt. Das Honorar kann frei verhandelt werden und richtet sich jetzt grundsätzlich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien treffen, ohne dass diese sich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze bewegen müssen. Die Regelungen der HOAI können aber weiterhin zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden. Maßstab für die Angemessenheit des Honorars kann und sollte weiterhin die HOAI sein.

Die Vereinbarung eines angemessenen Honorars gerät zunehmend unter den Druck von Angebot und Nachfrage. Die von der klassischen Vergütung nach HOAI abweichenden Honorarmodelle gewinnen an Bedeutung. Geforderte Preisnachlässe sind in den Verhandlungen gängige Praxis.
Diesem Honorardumping muss entgegenwirkt und das damit einhergehende Unterlaufen des Leistungswettbewerbs unterbunden werden. Für die Vergabe von Planungsleistungen formuliert die Vergabeverordnung den Grundsatz des Leistungswettbewerbs (VgV § 76 Abs. 1), der die Vergabe nur nach dem Kriterium Preis ausschließt. Wesentliches Zuschlagskriterium ist die Qualität der Planung, die sich an gestalterischen, funktionalen, konstruktiven, ökologischen und ökonomischen Aspekten bemisst.

Eine angemessene Vergütung ist die Voraussetzung für eine best- mögliche Qualität der Planung. Die Qualität der Planungsleistung hat entscheidenden Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Bauvorhaben. Die Verantwortung des Planers für ein qualitätsbewusstes, nachhaltiges und innovatives Planen und Bauen muss im Honorar berücksichtigt werden. Honorarvereinbarungen müssen getroffen werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Planungsbüros gerecht werden und die mithin auskömmlich sind. Auch im Sinne des Verbraucherschutzes muss der faire Wettbewerb um die beste Leistung gelten und nicht der Wettbewerb um den niedrigsten Preis.

Die Durchsetzung auskömmlicher Honorare wird nur möglich sein, wenn solidarisch gehandelt und ein für alle Beteiligten schädlicher Preiskampf auf Kosten der Planungsqualität vermieden wird.

Wer bilig plant, baut teuer!

 

HOAI – Broschüre als PDF

Die Broschüre wurde Endes des 1. Quartals 2021 an alle Mitglieder der AKS versandt. Hier haben Sie bereits die Möglichkeit, die neue HOAI als PDF herunterzuladen.

HOAI-Broschüre als pdf

 

Weitere Exemplare können käuflich erworben werden:

5 EUR/Stück zzgl.  3,50 Euro Versand

Bestellung: dresden©aksachsen.org

FAQ-HOAI 2021 – 10 Fragen & Antworten zur neuen HOAI

Warum gibt es eine neue HOAI? Was ist denn das ArchLG und warum ist es auf einmal so wichtig? Hätte der Gesetzgeber statt der HOAI-Änderung auch exklusive Vorbehaltsaufgaben für Architekten einführen können, um die Mindestsätze zu retten? 

Antworten finden Sie hier

Nein zu ruinösem Preiswettbewerb

Appell an die Mitglieder von Kammern und Verbände der planenden Berufe

Mit seinem Urteil vom 04. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das verbindliche Preisrecht der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für europarechtswidrig erklärt. Die Bundesregierung hat in Anpassung der Vorgaben des Gerichts- hofes mit der HOAI 2021 einen belastbaren Orientierungsrahmen zur Kalkulation angemessener Honorare für Architekten und Ingenieure geschaffen.

Entscheidend ist ab sofort vor allem, dass Honorarvereinbarungen getroffen werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Planerinnen und Planer als Auftragnehmer gerecht werden – sie mithin auskömmlich sind!
Für Planerinnen und Planer muss es daher jetzt heißen: Gut und richtig kalkulieren! Vor allem gilt, sich nicht unter Wert zu verkaufen. Denn auch wenn der Konkurrenzdruck künftig wahr- scheinlich noch größer wird, muss immer noch die Prämisse gelten: Qualität hat ihren Preis! Das gilt definitiv und erst recht für Planungsleistungen. Daher appellieren wir heute an Sie:

Lassen Sie sich nicht auf einen ruinösen Preiswettbewerb ein!

Auch im Sinne des Verbraucherschutzes muss der faire Wettbewerb um die beste Leistung gelten und nicht der Wettbewerb um den niedrigsten Preis. Alles andere ist zu kurz gedacht und schadet dem gesamten Berufsstand. Für jede Planerin und jeden Planer gilt es jetzt, einen möglichen Preisrutsch nach unten zu verhindern und eigenverantwortlich für eine hohe Qualität auch künftiger Planungsleistungen zu sorgen – auch durch eine angemessene Vergütung!

(Positionspapier der Bundesstiftung Baukultur in Kooperation mit Verbänden und Organisationen, Berlin, Dezember 2020)

 

HOAI 2021 – Verordnungstext: Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Bundesgesetzblatt I Jahrgang 2020 vom 7.12.2020, tritt am 1.1.2021 in Kraft

Verordnungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architekturleistungen und anderer Gesetze

vom 12. November 2020 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2020, Teil I, Nr. 52 am 18. November 2020)

Mehr Informationen

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) – Änderung am 15. Juli 2020 im Bundeskabinett beschlossen

Das ArchLG ist die Rechtsgundlage für den Erhalt der HOAI als Rechtsverordnung. In das Gesetz floss die Stellungnahme von Bundesarchitektenkammer (BAK), Bundesingenieurkammer (BIngK) und AHO ein.

Mehr Informationen

 

BGH zur HOAI: EuGH soll entscheiden über die Anwendbarkeit von verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen bis zur Neuregelung

Mit der zurückhaltenden Haltung des BGH bleibt die diffuse Situation bestehen.

Mehr Informationen

 

Digitaler HOAI-Button: »Planung ist wertvoll« und »Gegen Preisdumping«

Hinweise zum HOAI Button
hier (PDF-Dokument, 825.1 KB)

Webfähige Auflösung
https://we.tl/t-RjEal3BHVl

Druckfähige Auflösung
https://we.tl/t-Jb4J0b8JcR

 

Damit wir als Berufsstand schnell und einfach kommunizieren können, dass man bei einer sorgfältigen Planung und Bauüberwachung nicht sparen sollte, haben wir einen bunten Strauß an HOAI-Buttons gestaltet. Diese kleinen grafischen »Störer« können Sie als Paket herunterladen und die passende Form für sich aussuchen.

Den HOAI-Button gibt es für die Slogans »PLANUNG IST WERTVOLL #HOAI« und »GEGEN PREISDUMPING #HOAI«, als Quadrat oder als Kreis zum Beispiel für Ihre Website sowie in Balkenform, die passt am besten unter Ihre E-Mail-Signatur. Außerdem haben wir uns für mehrere Farben entschieden - Sie haben die Wahl.

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