Berufshaftpflichtversicherung

Zu den Berufspflichten eines Kammermitgliedes gehört es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsArchG, sich im Falle selbständiger Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.

Für natürliche Personen: Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 des § 3 SächsArchG ist gemäß § 3 Abs. 3 anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1.500.000 EUR sowie für Sach- und Vermögensschäden 250.000 EUR beträgt. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 

Gesellschaften sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung entsprechend §§ 9, 10 SächArchG nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall beträgt für Personenschäden 1.500.000 EUR sowie für Sach- und Vermögensschäden 250.000 EUR. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.