Ein Dienstleister, der in der Bundesrepublik Deutschland weder Wohnung noch eine Niederlassung hat noch seinen Beruf hier überwiegend ausübt, hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner im Freistaat Sachsen vorher der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen.
Er wird in das »Verzeichnis für auswärtige Architekten und Stadtplaner« eingetragen. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Zusammen mit der Anzeige hat der Dienstleister folgende Nachweise vorzulegen:
Zum Antragsformular: Auswärtige Architekten (ausfüllbar im Safari)
Die Eintragung in das »Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner« ist nur möglich, wenn es sich um eine vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs (Dienstleistung) im Freistaat Sachsen handelt. Wer jedoch die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner führen möchte und sich zur Berufsausübung im Freistaat Sachsen niederlassen will, muss sich in die Architekten- oder Stadtplanerliste eintragen lassen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier
Von der Architektenkammer Sachsen wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das »Verzeichnis für auswärtige Architekten und Stadtplaner« ausgestellt. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr befristet. Die Anzeige ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres erneut Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen. Sofern der Dienstleister über einen Europäischen Berufsausweis verfügt, ist die Anzeige nach 18 Monaten zu erneuern.
Mit Eintragung in das «Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner« ist der Dienstleister zur Einhaltung der Berufspflichten nach § 3SächsArchG verpflichtet.
Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (auswärtige Gesellschaft) darf in ihrer Firma oder in ihrem Namen die geschützte Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner, auch Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen.
Die auswärtigen Gesellschaften haben die erstmalige Erbringung von Leistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Architektenkammer Sachsen anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt formlos.
Vorzulegen sind:
Die Architektenkammer Sachsen untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen die o.g. Nachweise nicht vorlegen.
Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 3 SächsArchG zu beachten.
im Sinne der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist die Landesdirektion Leipzig
Braustraße 2, 04107 Leipzig
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