VwV TB – Verwaltungsvorschrift zur Einführung Technischer Baubestimmungen
Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018
Sächsische Hochhausbaurichtlinie – SächsHHBauR vom 1.06.2019
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat informiert, dass juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet sind, ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht kann insbesondere Architekturbüros betreffen, die eine GmbH oder eine PartGmbB gegründet haben. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht drohen erhebliche Bußgelder, wobei nach Information des BVA eine verspätete Mitteilung deutlich milder geahndet wird als eine nicht erfolgte Mitteilung.
Allerdings gilt für viele Gesellschaften die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch z. B. aus dem Handels- oder dem Partnerschaftsregister abrufbar sind. Es verbleibt dann bei den Pflichten, die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren und auf aktuellem Stand zu halten.
Architektengesellschaften, die im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen sind, sollten daher prüfen,
und
Ist dies nicht der Fall, sollten die Gesellschaften in jedem Fall die Meldung zum Transparenzregister bis zum 31.12.2019 nachholen! Die Meldung hat elektronisch an die Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle über www.transparenzregister.de zu erfolgen. Neben etwaigen Bußgeldern droht ab Januar 2020 außerdem, dass bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, im Internet veröffentlicht werden.