Die Architektenkammer Sachsen führt gemäß §§ 9, 10 SächsArchG vom 7. März 2017 ein Gesellschaftsverzeichnis.
Gesellschaften, die die geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, dürfen diese Bezeichnung nur verwenden, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind.
Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
(PDF ausfüllbar)