Wichtige Informationen für Absolventen

Die Aufnahme von Absolventen in das Versorgungswerk der AK Sachsen ist in den Kammerbereichen Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern unterschiedlich geregelt.

Bitte entnehmen Sie weitere Informationen den "Speziellen Hinweisen der jeweiligen Bundesländer“.

Für Absolventen, die ihre Tätigkeit im Kammerbereich Sachsen-Anhalt aufnehmen, ist eine Teilnahme am Versorgungswerk aufgrund fehlender entsprechender Regelungen im dortigen Kammergesetz nicht möglich.

Bereits Personen, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die jeweilige Architektenliste mit Ausnahme der praktischen Tätigkeit und dem Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen (gilt für Sachsen) erfüllen, können auf Antrag für die Dauer von längstens fünf Jahren dem Versorgungswerk als Pflichtteilnehmer angehören.

Sollte während der aktiven Berufsausübung  ein Wohnort- bzw. Kammerwechsel notwendig werden, so bleiben erworbene Anwartschaften erhalten. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

Mit Ihrer Pflichtmitgliedschaft in der betreffenden Architektenkammer, in der Regel nach einer zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit, sind Sie sofort Pflichtteilnehmer am Versorgungswerk. Es sei denn, sie sind zu diesem Zeitpunkt:

  • bereits berufsunfähig oder
  • in einem Versorgungswerk anderer Architektenkammern bereits pflichtversichert oder 
  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften versorgt.

Hinweis: Andere private Absicherungen, wie z. B. Lebensversicherungen, entbinden bei Eintragung in die Architektenliste nicht von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk.

 

Spezielle Hinweise für Absolventen der einzelnen Bundesländer

    

    SACHSEN

Voraussetzungen für die Antragstellung nach dem Sächsischen Architektengesetz:

  • erfolgreicher Abschluss eines Studiengangs in der jeweiligen Fachrichtung Architektur, Innen-architektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis. Es müssen mindestens 240 ETCS-Leistungspunkte erworben werden,
  • Wohnung oder Niederlassung oder überwiegende Berufsausübung muss in Sachsen liegen,
  • im Falle selbständiger Tätigkeit ausreichende Haftpflichtversicherung,
  • Fehlen der berufspraktischen Tätigkeit oder des Berufspraktikums von zwei Jahren und der Besuch von 5 Weiterbildungsveranstaltungen in der beantragten Fachrichtung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des SächsArchG.

Antragstellung:

erfolgt direkt über die Geschäftsstelle des Versorgungswerkes. >> Antragsformular

Aufnahme als Pflichtteilnehmer in das Versorgungswerk:

gem. § 9 Abs. 4 der Satzung nach erfolgter Eintragung in die AK Sachsen.

Bitte beachten Sie, dass angestellte Absolventen aus dem Kammerbereich Sachsen nicht zugunsten des Versorgungswerkes von der DRV befreit werden.

Pflichten der Absolventen nach Aufnahme in das Versorgungswerk:

Selbständig tätige Teilnehmer zahlen als monatliche Beitragszahlung nach § 15 Abs. 1 der Satzung den Regelbeitrag oder nutzen die Ermäßigungsvorschriften des § 15 der Satzung.

Angestellte Absolventen zahlen nach § 16 Abs. 3 der Satzung ein Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung.

Erfolgt nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Teilnahme am Versorgungswerk die Volleintragung in die Architektenliste, so endet die Teilnahme am Versorgungswerk gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung.

 

     THÜRINGEN

Voraussetzungen für die Antragstellung nach dem Thüringer Architektengesetz:

  • erfolgreicher Abschluss eines Studiums mit einer mindestens 4jährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung,
  • Ausübung einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit in den wesent-lichen Berufsaufgaben seiner Fachrichtung,

Hinweis: in der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Berufsangehörigen der entsprechenden Fachrichtung oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Das Berufspraktikum muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Näheres regelt die Satzung der AK Thüringen über die berufspraktische Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen.

  • Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Beschäftigung in Thüringen.

Antragstellung:

erfolgt direkt an den Eintragungsausschuss über die Geschäftsstelle der AK Thüringen.

Aufnahme als Pflichtteilnehmer in das Versorgungswerk:

gem. § 9 Abs. 4 der Satzung nach erfolgter Eintragung in die AK Thüringen.

Pflichten der Absolventen nach Aufnahme in das Versorgungswerk:

Selbständig tätige Teilnehmer zahlen als monatliche Beitragszahlung nach § 15 Abs. 1 der Satzung den Regelbeitrag oder nutzen die Ermäßigungsvorschriften des § 15 der Satzung.

Angestellte Absolventen zahlen nach erfolgter Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) den gleichen Beitrag, der an die DRV zu entrichten wäre.

Erfolgt nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Teilnahme am Versorgungswerk die Volleintragung in die Architektenliste, so endet die Teilnahme am Versorgungswerk gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung.

 

     MECKLENBURG-VORPOMMERN

Voraussetzung für die Antragsstellung nach dem Architektengesetz Mecklenburg-Vorpommern:

  • Erfolgreicher Abschluss eines mindestens 4jährigen Gesamtregelstudienzeit umfassenden Studiums in einer der Studienrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung, 
  • Wohnsitz oder berufliche Niederlassung oder überwiegend berufliche Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern, 
  • Fehlen der Berufserfahrung nach § 4 Abs.1  ArchIngG M-V.

Antragstellung:

erfolgt über die Geschäftsstelle des Versorgungswerkes oder der AK Mecklenburg-Vorpommern. >> Antragsformular

Aufnahme als Pflichtteilnehmer in das Versorgungswerk:

gem. § 9 Abs. 4 der Satzung nach erfolgter Eintragung in die AK Mecklenburg-Vorpommern.

Bitte beachten Sie, dass angestellte Absolventen aus dem Kammerbereich Mecklenburg-Vorpommern nicht zugunsten des Versorgungswerkes von der DRV befreit werden.

Pflichten der Absolventen nach Aufnahme in das Versorgungswerk:

Selbständig tätige Teilnehmer zahlen als monatliche Beitragszahlung nach § 15 Abs. 1 der Satzung den Regelbeitrag oder nutzen die Ermäßigungsvorschriften des § 15 der Satzung.

Angestellte Absolventen zahlen nach § 16 Abs. 3 der Satzung ein Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung.

Erfolgt nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Teilnahme am Versorgungswerk die Volleintragung in die Architektenliste, so endet die Teilnahme am Versorgungswerk gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung.

 

     SACHSEN-ANHALT

Das Kammergesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält keine Regelungen zur Aufnahme von Absolventen. Damit fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Teilnahme am Versorgungswerk.

 

     KONTAKTDATEN DER ARCHITEKTENKAMMERN

Architektenkammer Sachsen

Goetheallee 37, 01309 Dresden, Telefon: 0351 31746-27, www.aksachsen.org

Architektenkammer Thüringen

Bahnhofstraße 39, 99084 Erfurt, Telefon: 0361 21050-30, www.architekten-thueringen.de

Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Alexandrinenstraße 32, 19055 Schwerin, Telefon: 0385 59079-12, www.architektenkammer-mv.de

Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Fürstenwall 3, 39104 Magdeburg, Telefon: 0391 53611-16, www.ak-lsa.de