Die Aufnahme von Absolventen in das Versorgungswerk der AK Sachsen ist in den Kammerbereichen Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern unterschiedlich geregelt.
Bitte entnehmen Sie weitere Informationen den "Speziellen Hinweisen der jeweiligen Bundesländer“.
Für Absolventen, die ihre Tätigkeit im Kammerbereich Sachsen-Anhalt aufnehmen, ist eine Teilnahme am Versorgungswerk aufgrund fehlender entsprechender Regelungen im dortigen Kammergesetz nicht möglich.
Bereits Personen, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die jeweilige Architektenliste mit Ausnahme der praktischen Tätigkeit und dem Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen (gilt für Sachsen) erfüllen, können auf Antrag für die Dauer von längstens fünf Jahren dem Versorgungswerk als Pflichtteilnehmer angehören.
Sollte während der aktiven Berufsausübung ein Wohnort- bzw. Kammerwechsel notwendig werden, so bleiben erworbene Anwartschaften erhalten. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Mit Ihrer Pflichtmitgliedschaft in der betreffenden Architektenkammer, in der Regel nach einer zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit, sind Sie sofort Pflichtteilnehmer am Versorgungswerk. Es sei denn, sie sind zu diesem Zeitpunkt:
Hinweis: Andere private Absicherungen, wie z. B. Lebensversicherungen, entbinden bei Eintragung in die Architektenliste nicht von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk.
Voraussetzungen für die Antragstellung nach dem Sächsischen Architektengesetz:
Antragstellung:
erfolgt direkt über die Geschäftsstelle des Versorgungswerkes. >> Antragsformular
Aufnahme als Pflichtteilnehmer in das Versorgungswerk:
gem. § 9 Abs. 4 der Satzung nach erfolgter Eintragung in die AK Sachsen.
Bitte beachten Sie, dass angestellte Absolventen aus dem Kammerbereich Sachsen nicht zugunsten des Versorgungswerkes von der DRV befreit werden.
Pflichten der Absolventen nach Aufnahme in das Versorgungswerk:
Selbständig tätige Teilnehmer zahlen als monatliche Beitragszahlung nach § 15 Abs. 1 der Satzung den Regelbeitrag oder nutzen die Ermäßigungsvorschriften des § 15 der Satzung.
Angestellte Absolventen zahlen nach § 16 Abs. 3 der Satzung ein Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung.
Erfolgt nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Teilnahme am Versorgungswerk die Volleintragung in die Architektenliste, so endet die Teilnahme am Versorgungswerk gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung.
Voraussetzungen für die Antragstellung nach dem Thüringer Architektengesetz:
Hinweis: in der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Berufsangehörigen der entsprechenden Fachrichtung oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Das Berufspraktikum muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Näheres regelt die Satzung der AK Thüringen über die berufspraktische Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen.
Antragstellung:
erfolgt direkt an den Eintragungsausschuss über die Geschäftsstelle der AK Thüringen.
Aufnahme als Pflichtteilnehmer in das Versorgungswerk:
gem. § 9 Abs. 4 der Satzung nach erfolgter Eintragung in die AK Thüringen.
Pflichten der Absolventen nach Aufnahme in das Versorgungswerk:
Selbständig tätige Teilnehmer zahlen als monatliche Beitragszahlung nach § 15 Abs. 1 der Satzung den Regelbeitrag oder nutzen die Ermäßigungsvorschriften des § 15 der Satzung.
Angestellte Absolventen zahlen nach erfolgter Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) den gleichen Beitrag, der an die DRV zu entrichten wäre.
Erfolgt nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Teilnahme am Versorgungswerk die Volleintragung in die Architektenliste, so endet die Teilnahme am Versorgungswerk gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung.
Voraussetzung für die Antragsstellung nach dem Architektengesetz Mecklenburg-Vorpommern:
Antragstellung:
erfolgt über die Geschäftsstelle des Versorgungswerkes oder der AK Mecklenburg-Vorpommern. >> Antragsformular
Aufnahme als Pflichtteilnehmer in das Versorgungswerk:
gem. § 9 Abs. 4 der Satzung nach erfolgter Eintragung in die AK Mecklenburg-Vorpommern.
Bitte beachten Sie, dass angestellte Absolventen aus dem Kammerbereich Mecklenburg-Vorpommern nicht zugunsten des Versorgungswerkes von der DRV befreit werden.
Pflichten der Absolventen nach Aufnahme in das Versorgungswerk:
Selbständig tätige Teilnehmer zahlen als monatliche Beitragszahlung nach § 15 Abs. 1 der Satzung den Regelbeitrag oder nutzen die Ermäßigungsvorschriften des § 15 der Satzung.
Angestellte Absolventen zahlen nach § 16 Abs. 3 der Satzung ein Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung.
Erfolgt nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Teilnahme am Versorgungswerk die Volleintragung in die Architektenliste, so endet die Teilnahme am Versorgungswerk gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung.
Das Kammergesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält keine Regelungen zur Aufnahme von Absolventen. Damit fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Teilnahme am Versorgungswerk.
KONTAKTDATEN DER ARCHITEKTENKAMMERN
Architektenkammer Sachsen
Goetheallee 37, 01309 Dresden, Telefon: 0351 31746-27, www.aksachsen.org
Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39, 99084 Erfurt, Telefon: 0361 21050-30, www.architekten-thueringen.de
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32, 19055 Schwerin, Telefon: 0385 59079-12, www.architektenkammer-mv.de
Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Fürstenwall 3, 39104 Magdeburg, Telefon: 0391 53611-16, www.ak-lsa.de