2015: Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zum neuen Technischen Geschäftsplan

Die Vertreterversammlung hat zur Sicherung der Stabilität und Risikotragfähigkeit des Versorgungswerkes Satzungsänderungen und einen neuen Technischen Geschäftsplan beschlossen.

Die Beschlüsse beinhalten folgende Maßnahmen:

1)     Absenkung des Verrentungszinses von 3,50 % auf 2,25 % für alle neu eingezahlten Beiträge ab 01.01.2016.

2)      Einführung eines Demographieabschlags von 0,2 % pro Lebensjahr für alle Jahrgänge ab 1951. Die festgesetzte Höchstgrenze des Abschlags beträgt 10 %.

3)      Festlegung, dass vor Verwendung von Überschüssen die Verlustrücklage auf mindestens 6 % gebracht werden bzw. auf diesem Niveau gehalten werden muss.

4)      Festlegung, dass künftige Überschüsse vorrangig zur Dynamisierung von Anwartschaften verwendet werden, welche sich aus Beiträgen ab 2016 (mit dem abgesenkten Leistungszins) ergeben haben. Dabei soll auch auf den Ausgleich des inflationsbedingten Wertverlustes von Renten geachtet werden.

Mit den Festlegungen wird insbesondere der Situation bei der Kapitalanlage Rechnung getragen. Durch die anhaltende Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten ist eine dem zuletzt gültigen Verrentungsniveau entsprechende Verzinsung der eingezahlten Mittel nicht mehr sichergestellt. Das Versorgungswerk hat eine ALM-Studie erstellen lassen, deren Ergebnisse die Notwendigkeit von Anpassungen auf der Verpflichtungsseite in der jetzt gefundenen Größenordnung bestätigen. 

 

Mit dem Demographieabschlag wird die mit jedem Jahrgang längere Lebenserwartung bzw. der damit einhergehende höhere Leistungsbezug (bei gleicher Einzahlung) ausgeglichen. Um eine übermäßige Kürzung für nachfolgende Generationen zu vermeiden, wird die Minderung der Leistungen jedoch auf 10 %-Punkte begrenzt. Der Abschlag beginnt für den Jahrgang 1951 mit 0,2 %, steigt für jeden folgenden Jahrgang um 0,2 %-Punkte und erreicht ab dem Jahrgang 2001 seine Obergrenze von 10 %.

 

Die Satzungsänderungen wurden von den Aufsichtsbehörden genehmigt und in der Ausgabe 12/2015 des Deutschen Architektenblattes (DAB) veröffentlicht.

2007: Absenkung der Verrentungssätze sowie die Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr

Wie bereits im DAB 12/2007, S. 34 ff. dargestellt, hat die erste Vertreterversammlung der 4. Wahlperiode des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen in ihrer Sitzung am 05.09.2007 u.a. Satzungsänderungen beschlossen.

Für die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke (ABV) hat das Versicherungsmathematische Büro Heubeck das aus allen berufsständischen Versorgungswerken gemeldete statistische Zahlenmaterial der Jahre 2000 bis 2004 ausgewertet und die seit 1998 gültigen berufsständischen Richttafeln überarbeitet. Das Ergebnis zeigt eine erheblich gestiegene Lebenserwartung bei den Mitgliedern der berufsständischen Versorgungswerke.

Eine Anwendung der neuen Richttafeln bei der Berechnung der Deckungsrückstellung führt in unserem Versorgungswerk zu einem zu finanzierenden Auffüllungsbedarf für die Rentenansprüche bis einschließlich 31.12.2007 von derzeit ca. 15 Mio. €.

Demzufolge wurde § 8 Abs. 5 Satz 2 dahingehend geändert, dass von einem Jahresüberschuss nur noch mindestens 2,5% der Verlustrücklage zuzuführen sind, um mehr Mittel zur Deckung des Auffüllungsbedarfs zur Verfügung zu haben.

Neben der aktuellen Deckungsrückstellung war jedoch auch die Beitrags- und Leistungstabelle in § 29 Abs. 4 an die neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen anzupassen, um in Zukunft eine risikogerechte Verrentung der Beiträge an das Versorgungswerk zu garantieren. Für unser Versorgungswerk hat die Vertreterversammlung gemäß der Empfehlung des Versicherungsmathematikers, Herrn Dipl.–Math. H. Karras, eine modifizierte Leistungstabelle beschlossen. Sie ist so kalkuliert, dass die Tabelle für den Zeitraum von ca. 10 Jahren Gültigkeit haben wird.

Mit der Einführung dieser Leistungstabelle ab dem 01.01.2008 führen Beitragszahlungen, die ab Januar 2008 erfolgen, zu niedrigeren Rentenansprüchen.

Gleichzeitig mit diesen Satzungsänderungen ist aber auch – im Zuge der Anpassung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – das reguläre Rentenalter heraufgesetzt worden, um auch Beiträge nach der Vollendung des 65. Lebensjahres annehmen und verrenten zu können.

Als Ergebnis wurde in § 26 Abs. 1 Satz 1 die Regelaltersgrenze auf 67 angehoben. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung ist dies jedoch nicht als »Sanierungsmaßnahme« zugunsten des Versorgungswerks mittels einer versteckten Rentenkürzung in dem Sinne zu betrachten, dass die Höhe des Anspruchs auf Rente mit 65 davon negativ betroffen ist.

Da jedoch die Rente mit 65 nunmehr eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersruhegeldes darstellt und entsprechend der neu kalkulierten Kürzungsfaktoren im geänderten § 26 Abs. 2 um 11,4% gekürzt wird, musste in die Satzung ein Ausgleich aufgenommen werden.

Dies geschieht im Rahmen des § 29 Abs. 4 Satz 3 durch die Maßnahme, die bisherige Anwartschaft in eine Altersrente mit Erreichen des 67. Lebensjahres umzurechnen, indem die Jahresrente nominal um 12,87% angehoben wird. Damit ist das Niveau der Altersrente mit 65 unverändert geblieben: Wird der bisherige Anspruch auf Altersrente mit 65 erst um 12,87% erhöht und anschließend aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme um 11,4% gekürzt, so ergibt sich wieder der ursprüngliche Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Damit auch bei der Berufsunfähigkeitsrente das bisherige Niveau aus den Beitragszahlungen bis zum 31.12.2007 erhalten bleibt, muss diese – nach der Erhöhung durch die Regelung im § 29 Abs. 4 Satz 3 – entsprechend der Altersrente mit 65 um 11,4% gekürzt werden. Die entsprechende Bestimmung ist im neuen § 29 Abs. 6 Satz 5 aufgenommen worden. Damit bleibt es insgesamt weiterhin bei einer Berufsunfähigkeitsrente auf der Bezugsbasis der Altersrente mit 65.

Die Rechtsaufsichtsbehörde, das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI), hat im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) sowie den für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammern Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern und den für die Versicherungsaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden des Landes Sachsen-Anhalt, des Freistaates Thüringen und des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 21.12.2007, AZ 52-2691.50/1, die Beschlüsse der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Architektenkammer Sachsen vom 05.09.2007 über die Änderungen der Satzung genehmigt. Diese Änderungen sind im DAB 02/2008, Ausgabe Ost, Seite 33 ff. veröffentlicht.

Das vollständig aktualisierte Satzungsexemplar finden Sie hier im Internet in der Rubrik "Wir über uns - Rechtliche Grundlagen" aufgeführt.