Beitragszahlung – Wesentliches im Überblick

Bitte beachten Sie auch immer die Inhalte unter diesem Menüpunkt.
 

1. Angestellt tätige Architekten

Voraussetzung für die Abführung der Beiträge zur Rentenversicherung an das Versorgungswerk aus einem Angestelltenverhältnis ist zunächst die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB). Merkblatt Befreiungsrecht

Voraussetzungen für eine Befreiung 

  • Der Antragsteller muss Mitglied der berufsständischen Kammer und des Versorgungswerks sein.
  • Der Antragsteller muss als Architekt tätig sein.
  • Der betreffende Bestätigungsvermerk durch das Versorgungswerk muss erteilt worden sein.

Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst mit Eingang des Antrages im Versorgungswerk, unabhängig davon, ob zuvor bereits die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben (vgl. § 6 Abs. 4 SGB VI).


Beitragshöhe

Rechtsgrundlage ist der § 16 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen.
Liegt eine Befreiung von der DRVB vor, richtet sich die Beitragshöhe nach § 16 Abs. 1 der Satzung.
Pflichtbeitrag in Höhe des Beitrages, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre,

2023 sind dies 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Entgeltes.

Liegt keine Befreiung von der DRVB vor, richtet sich die Beitragshöhe nach § 16 Abs. 3 der Satzung. Beitrag in Höhe eines Zehntels des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung,

2023 sind dies 132,06 € monatlich.
 

Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze bei der DRVB

Erhalten angestellte Teilnehmer bereits eine gesetzliche Rente bei oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und möchten weiter arbeiten, so müssen sie schriftlich auf die Versicherungsfreiheit in der Deutschen Rentenversicherung Bund gegenüber dem Arbeitgeber verzichten (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI).

Nur so wird auch der Arbeitgeberzuschuss weiterhin an das Versorgungswerk gezahl.

Bitte sprechen Sie im Bedarfsfall zeitnah mit Ihrem Arbeitgeber, um fehlende Beitragszahlungen zu vermeiden.
 

2. Selbständig tätige Architekten


Beitragshöhe

Rechtsgrundlage ist der § 15 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen.

18,6 % des Jahresberufseinkommens (unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) aus selbständiger Tätigkeit als Architekt vor Steuern.
 

3. freiwillige Mehrzahlungen, Einzahlungshöchstgrenze

Zum jeweiligen Pflichtbeitrag können zusätzliche freiwillige Mehrzahlungen gem. § 19 der Satzung entrichtet werden.

Einzahlungshöchstgrenze 2023 inklusive Pflichtbeiträge 23.004,00 € jährlich (1.917,00 € mtl.).