Versorgungsleistungen

Pflichtleistungen an Teilnehmer:

  • Altersrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Kinderzuschlag (nur bei Gewährung von Altersrente und Berufsunfähigkeitsrente)
     

Pflichtleistungen an Hinterbliebene:

  • Witwen- bzw. Witwerrente
  • Waisenrente
  • Abfindung bei Wiederverheiratung

Die Regelungen über die Versorgung von Hinterbliebenen sind auf Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, vgl. § 23 a der Satzung.
Weitere Leistungen sieht die Satzung des Versorgungswerkes nicht vor.
 

Altersrente

Das Altersruhegeld wird vom Ablauf des Monats an gewährt, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
Auf Antrag ist ein früherer Beginn des Bezuges von Altersruhegeld mit Kürzungen möglich, § 26 der Satzung.
Teilnehmer deren Pflichtteilnahme nach dem 31.12.2011 begonnen hat, bzw. beginnt, können frühestmöglich mit Vollendung des 62. Lebensjahres erstmalig Rente beziehen.

Die Höhe des Altersruhegeldes ist in § 29 Absatz 4 und 4 a der Satzung geregelt.

Beispielrechnung: Teilnehmer geb. 1991
Alter im Jahr der Beitragszahlung             30 (2021)
eingezahlter Jahresbeitrag (Monat)           7.812,00 € (mtl. 651,00 €)
Bewertungsprozentsatz                             10,58 % (siehe Tabelle § 29 Abs. 4 Alter 30)
Berechnung                                                7.812,00 € * 10,58 % / 12

Abzug des Demographieabschlages         8,2 % (1950 = 100%, 1991 = 91,8 % = 63,23 € s. § 29 Abs. 4 a)
                                                                            
Ergebnis für 2021                                       63,23 € monatliche Rentenanwartschaft mit Vollendung
                                                                   des 67. Lebensjahres 

Die Anwartschaften der einzelnen Jahre werden addiert und ergeben dann die Gesamtanwartschaft.
Die jährlichen Bewertungsprozentsätze reduzieren sich mit zunehmenden Lebensalter.
Eine Beitragszahlung über das 67. Lebensjahr hinaus ist nicht möglich.

Das Antragsformular finden Sie hier.

Die Zahlung der Rente erfolgt ausschließlich bargeldlos und wird auf Ihr Bankkonto zu Beginn des laufenden Monats überwiesen. Die Kosten für Zahlungen in Länder, die sich dem SEPA-Zahlungsverkehr nicht angeschlossen haben, trägt der Leistungsempfänger.
 

Berufsunfähigkeitsrente

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben berufsunfähige Teilnehmer, die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens einen monatlichen Beitrag entrichtet haben und nicht bereits Altersrente beziehen.
Berufsunfähig ist ein Teilnehmer, der wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit zur Ausübung der Berufsaufgaben eines Architekten (§ 1 SächsArchG) unfähig ist.

Die Rente wird ab dem 1. des Monats an gewährt, der auf den Zugang der vollständigen Antragsunterlagen folgt.

Die Berufsunfähigkeit ist durch ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen, dessen Kosten der Teilnehmer zu übernehmen hat.

Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich aus § 29 Abs. 6 der Satzung. Sie setzt sich zusammen aus dem bis zum Versorgungsfall erreichten Anspruch auf Altersrente und einem Zuschlag in Höhe des Betrages, der sich errechnen würde, wenn die vom Teilnehmer in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versorgungsfalles durchschnittlich entrichteten Pflichtbeiträge bis zum vollendeten 55. Lebensjahr weiter entrichtet worden wären.

Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des  55. Lebensjahres, erhält der Teilnehmer eine Rente, die sich aus den bis dahin geleisteten Beiträgen nach § 29 Abs. 4 errechnet.
 

Kinderzuschlag zur Alters- und Berufsunfähigkeitsrente

Empfänger von Berufsunfähigkeitsrente oder Altersrente haben gemäß § 27 der Satzung einen Anspruch auf Kinderzuschlag, solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei weiterer Schul- oder Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Höhe des Kinderzuschlages ist in § 30 geregelt und beträgt 10 % der Rente des Teilnehmers, mindestens jedoch 30,00 € monatlich.
 

Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrente

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat der überlebende Ehegatte eines Teilnehmers, wenn dessen Ehe bis zum Tode fortbestanden hat unter den Voraussetzungen des § 28 der Satzung.
 

Freiwillige Leistung an Teilnehmer:


Zuschuss zu den Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen

Rentenanwärtern und Empfängern von Berufsunfähigkeitsrente kann zur Vermeidung oder zur Verzögerung des Eintritts einer Berufsunfähigkeit bzw. zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme inklusive der erforderlichen Unterbringung und Verpflegung gewährt werden (Ermessensentscheidung – kein Anspruch). Bezuschusst werden 75 % des Eigenanteils der Kosten für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen im Inland, wenn kein anderer Träger diese Kosten übernimmt (Nachweispflicht). Kosten für Hilfsmittel werden nicht übernommen.

Das Merkblatt finden Sie hier.