Bereits im 19. Jahrhundert, lange vor dem Aufbau eines gesetzlichen Alterssicherungssystems, gründeten Stände der Freien Berufe regionale Witwen-, Hilfs- oder Pensionskassen, die sich an der Bedürftigkeit der einzelnen Betroffenen orientierten. Größtenteils wurde aber die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung durch eigene private Vorsorge betrieben.
Durch die wirtschaftlichen Folgen des Ersten Weltkrieges und die nachfolgende Inflation gingen jedoch private Vermögensmittel sowie alle Rücklagen und Ansprüche aus privaten Vorsorgeeinrichtungen verloren, was dazu führte, daß die Mitglieder der freien Berufsstände nicht mehr in der Lage waren, sich und ihre Familien für das Alter und im Krankheitsfall abzusichern.
Aus dieser Situation heraus wurde 1923 das erste berufsständische Versorgungswerk durch die bayerische Ärzteschaft gegründet. Es wurde zum Prototyp für alle heute bestehenden Versorgungseinrichtungen der freien Berufe in ganz Deutschland.
Hauptbewährungsprobe für die bereits bestehenden Versorgungswerke war die Währungsreform nach dem Zweiten Weltkrieg. Im Gegensatz zu den privaten Lebensversicherungen waren die bayerischen Versorgungswerke bereits 1950 in der Lage, die in Reichsmark begründeten Renten und Rentenanwartschaften im Verhältnis 1 DM : 1 RM umzustellen.
Die berufsständischen Versorgungswerke sind Sondersysteme zur Absicherung der Risiken Alter, Invalidität und Hinterbliebenen, die ausschließlich die Angehörigen der kammerfähigen Freien Berufe zu versorgen haben. Sie stellen neben der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung ein eigenständiges System der öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgung dar. Sie werden durch eigene Organe, wie Verwaltungsausschuss und Vertreterversammlung, selbständig verwaltet.
Die Leistungsfähigkeit der Versorgungswerke in den alten Bundesländern und die Erfahrungen aus der erneuten Währungsumstellung 1990 waren für die Architekten Anlass, sich für ein eigenes Versorgungswerk zu entscheiden. Die Mehrheit der Kammermitglieder bewies diesen Willen bei den Urabstimmungen in Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern.
Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen wurde am 02. November 1993 als das 64. berufsständische Versorgungswerk der freien verkammerten Berufe in der Bundesrepublik Deutschland gegründet. Inzwischen existieren über 80 berufsständische Versorgungswerke in der Bundesrepublik Deutschland.
Seit Inkrafttreten des Sächsischen Architektengesetzes vom 19.04.1994 ist es für alle eingetragenen Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und nicht berufsunfähig sind, Pflicht, Teilnehmer am Versorgungswerk zu werden.
Aufgrund von Staatsverträgen zwischen den Bundesländern besteht diese Pflicht auch für die Mitglieder der Architektenkammern Thüringen und Sachsen-Anhalt. Die Architekten der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern werden seit dem 01.07.2003 durch eine Anschlusssatzung zur Teilnahme am Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen verpflichtet.
Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen unterliegt satzungsmäßig und versicherungsmathematisch der Genehmigungspflicht durch die zuständigen Aufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen, so dass Sie davon ausgehen dürfen, dass die Verwaltung Ihrer Rentenbeiträge überwacht wird und Risiken bei der Geldanlage ausgeschlossen sind.
Insbesondere bei Betrachtung der berufsständischen Versorgungswerke in den alten Bundesländern wird deutlich, dass die Versorgungswerke als »erste Versorgung« bei den Kollegen unumstritten sind.
Oftmals nehmen Kammermitglieder an der »Pflicht zur Teilnahme« Anstoß. Dabei ist in der Regel nicht bekannt, dass es erst durch die Teilnahmepflicht ermöglicht wird,
Folgende kleine, nicht vollständige Übersicht soll Ihnen einen Überblick über die versicherungsmathematischen Grundlagen und Rechtsansprüche bei Versorgungswerken, bei der gesetzlichen Rentenversicherung und bei Lebensversicherungen geben:
a) Versorgungswerk:
Versicherungsmathematisch finanziert jede Generation ihre Versorgungsleistungen in vollem Umfang selbst (Kapitalanwartschaftsdeckungsverfahren); es erfolgen keine Zuschüsse vom Staat!
Das Versorgungswerk ist gezielt auf den echten Versorgungsfall aufgebaut, allerdings bestimmt jeder durch die Höhe der Beitragszahlung seine Versorgungsleistung selbst!
Rechtsanspruch der Pflichtteilnehmer:
Besonderheiten:
b) gesetzliche Rentenversicherung:Hier erfolgt die Finanzierung im Umlageverfahren, in dem die laufenden Leistungsausgaben durch die laufenden Beitragseinnahmen abgedeckt werden (Generationenvertrag). Staatliche Zuschüsse zur Absicherung der entstehenden Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben sind erforderlich.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist seit 1972 für die Selbständigen der freien Berufe geöffnet.
Rechtsanspruch der Mitglieder:
Besonderheiten:
c) Lebensversicherung:
Sie arbeitet nach einem ähnlichen versicherungsmathematischen Modell wie die Versorgungswerke, allerdings besteht hier keine Verpflichtung von seiten des Versicherers zur Annahme des Versicherungsvertrages. Gesundheitsprüfungen können vor Vertragsabschluss verlangt werden!
Weiterhin können bestimmte Risiken oder Leistungshöhen ausgeschlossen werden.
Rechtsanspruch des Versicherungsnehmers:
Besonderheiten: