28.2.19Im Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwalt Szpunar in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Aus seiner Sicht behindern diese in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren.
Es ist natürlich außerordentlich bedauerlich, dass der Generalanwalt unseren schlüssigen Argumenten im Verfahren gegen die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht folgen wollte. Die Planerorganisationen, allen voran BAK, BIngK und AHO, haben gemeinsam mit der Bundesregierung alles dafür getan, die These der EU-Kommission, die Mindest- und Höchstsätze der HOAI seien nicht mit dem EU-Recht vereinbar, zu widerlegen.
Auch wenn das letzte Wort in dem Verfahren noch nicht gesprochen ist – in einem vergleichbaren wichtigen Verfahren (C-94/04; „Cipolla“) ist der EuGH nicht dem Votum des Generalanwaltes gefolgt – müssen wir uns nun zeitnah mit den Auswirkungen eines möglichen negativen Urteils des EuGH befassen. Wichtig ist, den Planern in Deutschland eine verlässliche und handhabbare Lösung in Abstimmung mit den zuständigen Ressorts der Bundesregierung an die Hand zu geben. In Vorgesprächen wurde dazu bereits erörtert, die HOAI auch im Fall eines Unterliegens vor dem EuGH möglichst weitgehend zu erhalten. Hintergrund ist
Die Bundesregierung hat sich inhaltlich für die Beibehaltung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze ausgesprochen. Sollten diese aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs nun nicht mit EU-Recht vereinbar sein, müsste sie in Konsequenz des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 GG Verantwortung für die Kontinuität der Rechtsanwendung übernehmen und einen Weg der geringstmöglichen Abweichung von der jetzigen Rechtslage verfolgen.
Die Leistungsbilder der HOAI haben sich zudem als wertvolles Gerüst und Richtschnur für das Planen und Bauen in Deutschland über Jahrzehnte hinweg etabliert. Sie sind für Auftraggeber und Auftragnehmer ebenso wie für Bauherren, Planer und Bauausführende ein verlässlicher Rahmen und eine Anleitung für das Planen und Bauen in Deutschland. Auch bietet die HOAI Rechtssicherheit, da sich Rechtsprechung und Praxis bis ins kleinste Detail mit den einzelnen Leistungsbildern auseinandergesetzt haben. Die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze müsste im Fall der Fälle gelockert werden. In Betracht käme – analog der Regelung bei anderen Freien Berufen – stattdessen eine Art gesetzlicher Regelrahmen, von dem durch ausdrückliche Vereinbarung abgewichen könnte. Diese abweichenden Vereinbarungen unterlägen jedoch einem ausdrücklichen Angemessenheitsvorbehalt mit Blick auf Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko.
Bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens gilt:
Erst aufgrund eines stattgebenden Urteils im Vertragsverletzungsverfahren wäre die Bundesregierung gehalten, die Pflicht zur Beachtung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze (§ 7 Abs. 1 HOAI) insgesamt umgehend abzuschaffen. Darüber hinausgehende Vorgaben des EuGH sind nicht zu erwarten.
Die mittelbaren Folgen für bestehende Honorarvereinbarungen wären aus rechtlicher Sicht begrenzt:
Bei Mindestsatzunter- oder Höchstsatzüberschreitungen könnte regelmäßig keine Honoraranpassung mehr verlangt werden. Der Bestand HOAI-konformer Vereinbarungen ist dagegen in aller Regel nicht gefährdet.