Für Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4 muss der Brandschutznachweis von einem qualifizierten Brandschutzplaner, der in einer von der Architektenkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste der qualifizierten Brandschutzplaner gemäß § 66 Abs. 2 Satz 4 eingetragen ist, erstellt sein. Abweichend davon genügt gemäß § 90 Abs. 3 bis zum 1. April 2017 die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4. Abweichend von § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 muss bis zum 1. April 2017 der Brandschutznachweis auch bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 bauaufsichtlich geprüft sein. Die Verfahrens- und Prüfungsordnung zur Anerkennung und Listenführung der qualifizierten Brandschutzplaner sowie die Verwaltungsvereinbarung zwischen der AKS und der IKS über die „Liste der qualifizierten Brandschutzplaner“ befinden sich zurzeit in der Erarbeitung.
Vortrag von Frau Dr.-Ing. Sylvia Heilmann, Prüfingenieurin und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für baulichen Brandschutz, Pirna, zum 15. Bautechnik-Forum Chemnitz