Aufgrund dessen, dass der ruhende Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum kein spezifisch bauordnungsrechtliches Anliegen darstellt, wurde § 49 dahingehend geändert. Die Entscheidung obliegt danach den Gemeinden, entspricht den Änderungen der Musterbauordnung und folgt den Forderungen der Kommunalen Spitzenverbände.