Der Wahlprüfungskommission obliegt die Überprüfung der Wahlen, sollte gemäß § 47 Wahlordnung der Architektenkammer Sachsen ein Einspruch hinsichtlich der Gültigkeit der Wahlen erfolgen. Die Wahlprüfungskommission hat den Sachverhalt zur Vorbereitung ihrer Entscheidung aufzuklären und ist berechtigt, Auskünfte einzuholen sowie Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Die Wahlprüfungskommission ist an Weisungen nicht gebunden.
§§ 47, 48 Wahlordnung der Architektenkammer Sachsen
Geschäftsstelle
Dipl.-Ing. (FH) Marion Clasen
marion.clasen©aksachsen.org
Vorsitzender:
Zloch, Bernd, Rechtsanwalt, Dresden
stellv. Vorsitzende:
Tolkmitt, Silvia, Rechtsanwältin, Leipzig
Beisitzer:
Weber,Maik, M. A., Architekt, Dresden
Zimmermann, Dirk, Dipl.-Ing. (FH), Freier Architekt, Bannewitz
stellv. Beisitzer:
Hanzsch, Joachim, Dr.-Ing., Architek
Petzoldt, Wieland, Dipl.-Ing. (FH), Freier Architekt, Dresden