Werde
Juniormitglied

Mitgliedschaft

Regulär erfolgt die Eintragung als Mitglied in die Architekten- oder Stadtplanerliste der AKS nach Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Studiums und zwei Jahren Berufspraxis sowie der Erfüllung weiterer Eintragungsvoraussetzungen. Mit der Juniormitgliedschaft bietet die AKS allerdings schon vorher die Gelegenheit, die Arbeit und Vorteile der Kammer kennenzulernen. Möglich ist das für Absolvent:innen nach dem ersten sechssemestrigen berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) oder dem Diplom-/Masterabschluss. Mit der freiwilligen und befristeten Juniormitgliedschaft dürfen sie sich zwar noch nicht Architekt:in, Innenarchitekt:in, Landschaftsarchitekt:in oder Stadtplaner:in nennen, genießen aber vielfältige Vorteile. Im ersten Jahr ist die Juniormitgliedschaft beitragsfrei, ab dem zweiten Jahr kostet sie 96 Euro.

Vorteile

  • Berechtigung, den Zusatz „Juniormitglied der Architektenkammer Sachsen“ zu führen
  • regelmäßige, aktuelle Informationen
  • Beratung und Netzwerken
  • geringere Beiträge und ermäßigte Gebühr bei Teilnahme an Weiterbildungen der AKS-Akademie
  • freiwilliger Beitritt zum Versorgungswerk
  • aktives und passives Wahlrecht
  • Zugehörigkeit zu einer regionalen Kammergruppe
  • Mitgestaltung der Selbstverwaltung als gewähltes Mitglied in der Vertreterversammlung, dem Vorstand oder in den verschiedenen Ausschüssen
  • ehrenamtliches Engagement in themenspezifischen Arbeitskreisen
  • Anrufung des Schlichtungsausschusses der Architektenkammer im Streitfall

Voraussetzungen

  1. Sie haben im Freistaat Sachsen Ihre Wohnung, Ihre berufliche Niederlassung oder üben dort Ihren Beruf überwiegend aus.
    Vorzulegen ist ein Nachweis über die Wohnung (Meldebescheinigung) oder über die berufliche Niederlassung (Mietvertrag) oder über den Be­schäftigungsort (Arbeitsvertrag oder Bestätigung des Arbeitgebers).
  2. a | Sie verfügen über einen erfolgreichen, mindestens achtsemestrigen Abschluss eines Studiengangs in der jeweiligen Fachrichtung.
    Vorzulegen ist ein Abschlusszeugnis und die Diplom­ oder Masterurkunde in beglaubigter Kopie.
    oder
    b | Sie verfügenübereinen sechssemestrigen Bachelorabschluss, der noch nicht vollständig zur Erreichung dieser Anforderungen geeignet ist.
    Vorzulegen ist ein Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde in beglaubigter Kopie.
  3. Sie haben eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben Ihrer Fachrichtung von mindestens zwei Jahren aufgenommen. Für die Fachrichtung Architektur haben Sie ein entsprechendes Berufspraktikum begonnen.
    Vorzulegen ist der Nachweis über die Aufnahme der praktischen Tätigkeit oder des Berufspraktikums bei einem Architekten/einer Architektin
  4. Nachweis über die Einzahlung der Eintragungsgebühr von 80,00 Euro

Die Juniormitgliedschaft nach Punkt 2.a dauert insgesamt zwei Jahre und kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.

Juniormitgliedschaften nach 2.b nach einem ersten sechssemestrigen berufsqualifizierenden Abschluss werden nach einem Jahr ruhend gestellt. Das Ruhen endet durch einen entsprechenden Antrag auf Fortführung der Juniormitgliedschaft unter Vorlage eines zweiten berufsqualifizierenden Abschlusses. Der Antrag auf Eintragung als Mitglied bei der Architektenkammer Sachsen muss maximal vier Jahre nach Beginn des Ruhens gestellt werden. Geschieht dies nicht, wird die Juniormitgliedschaft beendet.

Die Juniormitgliedschaft endet regulär, wenn die berufspraktische Tätigkeit oder das Berufspraktikum endgültig abgeschlossen wurden, dabei werden die Zeiten nach dem ersten und zweiten berufsqualifizierenden Abschluss zusammengerechnet.

Kontakt:

Dipl.-Ing. (FH) Marion Clasen
Tel.: +49 351 31746-27
marion.clasen©aksachsen·org

Elke Nenoff
Tel.: +49 341 9605883
elke.nenoff©aksachsen·org