Gesellschaftsverzeichnis

Mitgliedschaft

Die Architektenkammer Sachsen führt gemäß des Sächsischen Architektengesetzes ein Gesellschaftsverzeichnis. Gesellschaften, die die geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, dürfen diese Bezeichnung nur verwenden, wenn sie in dieses Gesellschaftsverzeichnis oder ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen sind. Die Gesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn Sie alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Der Gesellschaftsvertrag, insbesondere bei Kapitalgesellschaften muss den Anforderungen des § 9 SächsArchG entsprechen.

Tipp: Stellen Sie Ihren Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis mit dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages bereits vor der notariellen Beurkundung.

Kontakt

Dipl.-Ing. (FH) Marion Clasen
Tel.: +49 351 31746-27
marion.clasen©aksachsen·org

Elke Nenoff
Tel.: +49 341 9605883
elke.nenoff©aksachsen·org

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