Auswärtige Gesellschaften

Mitgliedschaft

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, darf in ihrer Firma oder in ihrem Namen die geschützte Berufsbezeichnung Architekt:in, Innenarchitekt:in, Landschaftsarchitekt:in oder Stadtplaner:innen, auch Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die auswärtigen Gesellschaften haben die erstmalige Erbringung von Leistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Architektenkammer Sachsen anzuzeigen sowie diverse Nachweise vorzulegen. Die Anzeige erfolgt formlos.

Folgende Nachweise sind vorzulegen

  • Nachweis, dass die Gesellschaft, ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben,
  • Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung,
  • Nachweis, dass die Gesellschaft ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung aber die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 erfüllt,

Die Architektenkammer Sachsen untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen die o.g. Nachweise nicht vorlegen. Die auswärtigen Gesellschaften haben zudem die Berufspflichten gemäß § 3 SächsArchG zu beachten.