Öffentliche
Bekanntmachungen
Architektenkammer Sachsen

An dieser Stelle veröffentlicht die Architektenkammer Sachsen verschiedene öffentliche Bekanntmachungen. Das sind insbesondere Änderungen an Satzungen und Ordnungen, Vereidigungen und ggf. Bekanntmachungen zu Ungültigkeitserklärungen von Mitgliedsurkunden durch den Eintragungsausschuss der Architektenkammer Sachsen.
Zustellungen durch Öffentliche Bekanntmachung der Architektenkammer Sachsen
Schreiben der Architektenkammer Sachsen können Mitgliedern, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt werden. Eine Einsichtnahme der Unterlagen ist in der Geschäftstelle in Dresden oder in den Kammerbüros in Chemnitz und Leipzig möglich. Zusätzlich erfolgt eine kurze Information auf dieser Seite.
Öffentliche Zustellung eines Verwaltungsbescheides gemäß §§ 4 Abs. 1 SächsVwVfZG, § 15 VwZG
Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer Sachsen gibt bekannt, dass gegenüber dem Mitglied
Bachelor Elena Jaensch
AL-Nr. 6444
Letzte bekannte Anschrift: Wielandstraße 2, 04177 Leipzig
unter dem Datum 13.02.2026 ein Verwaltungsbescheid mit dem Aktenzeichen E.10.6444/2026 erlassen wurde. Dieser Bescheid wird öffentlich zugestellt. Er kann in der Geschäftsstelle der Architektenkammer Sachsen, Goetheallee 37, 01309 Dresden oder im Kammerbüro Leipzig, Dorotheenplatz 3, 04109 Leipzig eingesehen werden. Zugleich ergeht der Hinweis, dass durch die Bekanntmachung dieser Benachrichtigung Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Volker Schmidt, Rechtsanwalt
Vorsitzender des Eintragungsausschusses
Bekanntmachung der Architektenkammer Sachsen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen
Am 15. Januar 2026 wurde Herr Dipl.-Ing. (FH) Markus Merz, M.Sc. , MERZ + WUNSCH Sachverständigenbüro, Plauen als Sachverständiger für Brand-, Explosions-, Sturm- und Leitungswasserschäden für die Dauer von fünf Jahren erstmalig öffentlich bestellt und vereidigt.
Die Bestellung erfolgte auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 10 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist und gemäß § 36 Absatz 1 und § 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 | Nr. 323) geändert worden ist.