Wahlen
Architektenkammer Sachsen

Wahlen sind ein wichtiger Teil der Selbstverwaltung und geben den Mitgliedern die Möglichkeit, die Arbeit der Architektenkammer Sachsen aktiv mitzugestalten. Informieren Sie sich regelmäßig über anstehende Wahlen und werden Sie aktiv. Die Kammer lebt vom Engagement ihrer Mitglieder!
Wahl des Eintragungsausschusses, Ehrenausschusses und Rechnungsprüfungsausschusses für die Legislatur 2026 bis 2030
Die Mitglieder der Vertreterversammlung wählen am 4. Dezember 2026 den Eintragungsausschuss, den Ehrenausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss für die Legislatur 2026 bis 2030.
Kammermitglieder, die Interesse an einer Mitarbeit in den genannten Ausschüssen haben, bitten wir, eine Kurzdarstellung des beruflichen Werdegangs bis zum 5. November 2026 an die Geschäftsstelle der Architektenkammer Sachsen oder an silke.berry@aksachsen·org zu senden. Bei Rückfragen zu den Aufgaben der Ausschüsse stehen wir gern auch telefonisch unter +49 351 31746-27 zur Verfügung.
Der Eintragungsausschuss besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- seinem/r Stellvertreter:in
- 24 Beisitzer:innen der Fachrichtung Architektur
- 6 Beisitzer:innen der Fachrichtung Innenarchitektur
- 6 Beisitzer:innen der Fachrichtung Landschaftsarchitektur
- 6 Beisitzer:innen der Fachrichtung Stadtplanung
Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter:in müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder den Abschluss als Diplomjurist:in haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Schlichtungsausschuss oder dem Ehrenausschuss angehören noch Mitarbeiter:innen der Architektenkammer Sachsen sein.
Der Ehrenausschuss besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- seinem/r Stellvertreter:in
- zwei Beisitzer:innen
- der gleichen Zahl von Stellvertreter:innen
Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter:in müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist:in haben.
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- seinem/r Stellvertreter:in
- zwei Beisitzer:innen
- der gleichen Zahl von Stellvertreter:innen für die Beisitzer:innen
Die Mitglieder dieses Ausschusses dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören. Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter:in müssen vereidigte Rechnungssachverständige sein oder eine entsprechende Qualifikation vorweisen.