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Mitgliedschaft

In Deutschland sind die Berufsbezeichnungen „Architekt:in“, „Innenarchitekt:in“, „Landschaftsarchitekt:in“ und „Stadtplaner:in“ geschützt. Wer einen dieser Titel führen will, muss in der Architekten- oder Stadtplanerliste seines Bundeslandes eingetragen sein. Im Freistaat Sachsen ermöglicht das die Mitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen (AKS).

Die Vorteile

Für die Mitglieder ergeben sich zahlreiche Vorteile:

  • umfangreiche Beratung zu Fragen des Berufslebens
  • jederzeit aktuelle Informationen aus der Branche
  • Berechtigung zur Teilnahme an Architekturwettbewerben und zum Arbeiten im Ausland
  • Bauvorlageberechtigung
  • Einreichen von Fortbildungsnachweisen und Pflege des eigenen Profils über das Mitglieder-Login auf der AKS-Homepage
  • vergünstigte Konditionen für Seminar- und Veranstaltungsangebote der Akademie der AKS
  • höhere Rente bei gleicher Beitragshöhe sowie Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit durch automatische Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk
  • Unterstützung durch Arbeitshilfen wie dem Normenonlineportal, dem Angebot des Baukosteninformationszentrums oder durch aktuelle Statistiken
  • Hilfe bei Streitigkeiten durch den Schlichtungsausschuss der Kammer

Voraussetzungen
für Ersteintragung

  1. Sie haben im Freistaat Sachsen Ihre Wohnung oder Niederlassung oder üben dort Ihren Beruf überwiegend aus.
    Vorzulegen ist ein Nachweis über die Wohnung (Meldebescheinigung) oder die berufliche Niederlassung (Mietvertrag) oder den Beschäftigungsort (Arbeitsvertrag oder Bestätigung des Arbeitgebers).

  2. Sie verfügen über einen erfolgreichen Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss eines Studiengangs in der jeweiligen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. Bei einem Studiengang, der kein Diplomstudiengang ist, muss der Erwerb von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten nachgewiesen werden.
    Vorzulegen ist ein Abschlusszeugnis und die Diplom-, Bachelor- oder Masterurkunde in beglaubigter Kopie.
  3. a | Sie haben nach Abschluss Ihres Studiums eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in Vollzeit oder der entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt oder
    b | Als Absolvent des Studienganges Architektur haben Sie auch die Möglichkeit, ein zweijähriges Berufspraktikum unter Aufsicht eines Kammermitglieds der Fachrichtung Architektur zu absolvieren.
    Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs gilt bei Masterabsolventen ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit.
    Vorzulegen ist der Nachweis über eine zweijährige berufspraktische Tätigkeit bzw. Zeugnis über ein Berufspraktikum.
  4. Sie haben nach Abschluss Ihres Studiums innerhalb der letzten drei Jahre vor AntragsteIlung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten in der beantragten Fachrichtung besucht.
    Vorzulegen sind Nachweise über besuchte Weiterbildungsveranstaltungen (Teilnahmebescheinigungen).  Zum Fortbildungsprogramm
  5. Im Falle selbstständiger Tätigkeit verfügen Sie über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung.
    Vorzulegen ist eine Versicherungsbescheinigung.
  6. Nachweis über Einzahlung der Eintragungsgebühr von 160,00 Euro

Die ausführlichen Erläuterungen dazu finden Sie im Sächsischen Architektengesetz.

Voraussetzungen
bei Kammerwechsel

  1. Sie haben im Freistaat Sachsen Ihre Wohnung oder Niederlassung oder üben dort Ihren Beruf überwiegend aus.
    Vorzulegen ist ein Nachweis über die Wohnung (Meldebescheinigung) oder die berufliche Niederlassung (Mietvertrag) oder den Beschäftigungsort (Arbeitsvertrag/Bestätigung des Arbeitgebers).
  2. a | Sie sind in eine vergleichbare Liste einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen oder
    b | Sie sind nur deshalb aus einer solchen Liste gelöscht worden, weil Sie die Wohnung, Niederlassung oder Berufsausübung in diesem Land aufgegeben haben. Diese Löschung fand nicht mehr als ein Jahr vor AntragsteIlung statt.
    Vorzulegen ist eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung der vormaligen Architektenkammer oder der Löschungsbescheid mit Angabe des Löschungsgrundes.
  3. Nachweis über Einzahlung der Eintragungsgebühr von 80,00 Euro

Die ausführlichen Erläuterungen dazu finden Sie im Sächsischen Architektengesetz.

Termine des
Eintragungsausschusses

  • 23. Januar 2024, Dresden
  • 29. Februar 2024, Leipzig
  • 19. März 2024, Dresden
  • 18. April 2024, Leipzig
  • 4. Juni 2024, Dresden
  • 25. Juli 2024, Leipzig

Kontakt

Dipl.-Ing. (FH) Marion Clasen
Tel.: +49 351 31746-27
marion.clasen©aksachsen·org

Elke Nenoff
Tel.: +49 341 9605883
elke.nenoff©aksachsen·org

Mitgliedsbeitrag

  • Regelbeitrag: 432,00 Euro/Jahr
  • Mindestbeitrag: 96,00 Euro/Jahr
    Für arbeitslose Mitglieder, Mitglieder im Erziehungsurlaub sowie Mitglieder, die wegen Alters oder Berufsunfähigkeit eine Rente oder ein Ruhegehalt beziehen, ist der Antrag zur Zahlung des Mindestbeitrages bei der Geschäftsstelle der Architektenkammer Sachsen einzureichen. Die Voraussetzungen zur Ermäßigung auf den Mindestbeitrag sind nachzuweisen.

Der Architektenstempel

Mitglieder der AKS können nach erfolgter Eintragung einen Architektenstempel bestellen.

Der Rundstempel mit der Aufschrift „Architektenkammer Sachsen“ und der Mitgliedsnummer kostet 17,00 Euro inkl. Versandgebühr.

Bitte senden Sie eine formlose Bestellung per E-Mail an: leipzig©aksachsen·org