Antragsformular – PDF zum Ausfüllen herunterladen/im Safari direkt ausfüllbar
Formular über berufspraktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a
oder
Bescheinigung über Berufspraktikum nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b
(Das Berufspraktikum muss vor seinem Beginn bei der Architektenkammer Sachsen angemeldet werden.)
In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer
1. im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt,
2. einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs in der jeweiligen Fachrichtung entsprechend den in der Anlage 1 zum SächsArchG benannten Anforderungen nachweist,
(Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen; bei einem Studiengang, der kein Diplomstudiengang ist, muss der Erwerb von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten nach Maßgabe der Anlage zu § § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nachgewiesen werden)
3.a nach Abschluss seines Studiums eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren in Vollzeit oder der entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat oder
3.b über ein Zeugnis verfügt, welches die erfolgreiche Absolvierung eines zweijährigen Berufspraktikums gemäß Anlage 2 SächsArchG nachweist
4. nachweist, dass er nach Abschluss seines Studiums innerhalb der letzten drei Jahre vor AntragsteIlung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen (im Umfang von 40 Fortbildungsstunden à 45 min) in seiner Fachrichtung besucht hat, und
5. im Falle selbständiger Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller ein Baureferendariat erfolgreich absolviert hat.
Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs gilt bei Masterabsolventen ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
Der Zusatz "Freier" nach § 1 Abs. 2 wird auf schriftlichen Antrag eingetragen, wenn der Antragsteller seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig auf eigene Rechnung ausübt. Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit keine eigenen oder fremden Produktions-, Handelsoder Lieferinteressen wahrnimmt.
Abweichend von Absatz 2 ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt und
1. in eine vergleichbare Liste einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder
2. aus einer vergleichbaren Liste einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nur gelöscht wurde, weil er die Wohnung, Niederlassung oder Berufsausübung in diesem Land aufgegeben hat und diese Löschung nicht mehr als ein Jahr vor AntragsteIlung erfolgt ist.
Mitglieder der AKS können nach erfolgter Eintragung einen Architektenstempel bestellen.
Der Rundstempel mit der Aufschrift »Architektenkammer Sachsen« und der Mitgliedsnummer kostet 17,00 EUR incl. Versandgebühr.
Bitte senden Sie eine formlose Bestellung per E-Mail an: leipzig©aksachsen.org
12. Oktober 2023, Leipzig
7. November 203, Dresden
14. Dezember 2023, Leipzig
23. Januar 2024, Dresden